Privatschulen - Privatschulrecht:
Privatschulen unterscheiden sich von öffentlichen Schulen dadurch, daß für diese die allgemeinen gesetzlichen Regelungen des Schulrechts nur teilweise gelten.
Aufnahme in eine Privatschule - Kündigung des Privatschulvertrages:
So erfolgen Aufnahme und Beendigung regelmäßig auf Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrages und damit auf einer anderen Basis als bei den nachfolgend dargestellten Regelungen für öffentliche Schulen.
Wenn es demnach um Fragen wie die Aufnahme, Aufnahmekapazitäten oder die Kündigung des Privatschulvertrages geht, kann man keine allgemeinen Regeln aufstellen, denn grundsätzlich regelt jede Privatschule ihre vertraglichen Beziehungen selbst.
Natürlich gibt es daneben aber auch übergeordnete Grundsätze, die bei jeder Vertragsgestaltung beachtet werden müssen (übliche AGB-Klauseln usw.) und die Verhaltensweisen der Schulen rechtlich angreifbar machen können.
Für nähere Informationen, eine Erstberatung oder die deutschlandweite Vertretung Ihrer Interessen kontaktieren Sie mich bitte direkt.
Das "normale Schulleben":
Für die meisten Alltagsfragen im schulischen Bereich (bspw. Versetzungsentscheidungen) gelten daneben überwiegend die ganz normalen Regelungen, wie diese auch für öffentliche Schulen gelten.
Auch hier gibt es indes Besonderheiten, weil beispielsweise einige Bundesländer bestimmte Entscheidungen der Privatschulen nicht anerkennen (bspw. Bayern das Übertrittszeugnis) und auch prozessual durchaus Besonderheiten entstehen können.
Zudem sind die Abgrenzungen, was vertraglich geregelt werden kann und was aufgrund öffentlich-rechtlicher Normen geschieht nicht immer eindeutig, bspw. wenn Ordnungsmaßnahmen sowohl vertraglich geregelt werden andererseits aber auf Grundlage öffentlich-rechtlicher Normen ausgesprochen werden.
Für nähere Informationen, eine Erstberatung oder die Vertretung Ihrer Interessen kontaktieren Sie mich deshalb bitte direkt.