Schulausschluss, Entlassung von der Schule, Verweisung von der Schule:
Der Schulausschluss (= Entlassung von der Schule oder Verweisung von der Schule) ist die gravierendste Ordnungsmaßnahme: Der Schüler muß die angestammte Schule endgültig verlassen, was nicht nur persönlich sehr belastend ist, sondern auch massive Folgeprobleme nach sich zieht, denn regelmäßig wird keine andere Schule begeistert sein, einen Schüler zugewiesen zu bekommen, der von einer Schule "geflogen" ist:
- Oftmals ist es schwer, überhaupt eine aufnahmebereite Schule zu finden.
- Und selbst wenn man "zugewiesen" wird, so läuft der Schüler Gefahr, an einer neuen Schule gleich wieder auf der Abschußliste zu stehen.
Insofern besteht beim Schulausschluss immer Beratungsbedarf oder sogar Vertretungsbedarf:
- Denn entweder wird man sich aus vorgenannten Gründen gegen einen Schulausschluss notfalls gerichtlich zu wehren haben,
- oder aber man braucht zumindest soviel Gegendruck, um den Schulwechsel so "zu gestalten", daß man zumindest auf der neuen Schule nicht sofort auf der Abschlußliste steht.
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Schulausschluss - Relevanz:
Die Relevanz eines Schulausschlusses erschließt sich nach Vorgesagtem von selbst: Es ist die gravierendste Ordnungsmaßnahme des Schulrechts und wer sich hier gedankenlos abduckt und zu irgendeiner Schule zuweisen läßt, der steht oftmals ein paar Monate später vor dem 2. Schulausschluss und einer massiven Stigmatisierung seiner Person.
Insofern sollte jeder in Erwägung ziehen, gegen einen rechtswidrigen Schulausschluss vorzugehen.
Und wenn man sich nicht wehren möchte, so sollte zumindest aber ein Schulwechsel nicht "aus der Not" erfolgen, sondern professionell gestaltet werden, so daß es der letzte Schulwechsel bleibt und nicht der Beginn einer weiteren Stigmatisierung.
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Schulausschluss - Rechtswidrigkeit:
Die Überheblichkeit der Schulen erreicht meist ihren Höhepunkt, wenn der Schulaussuchluss ausgesprochen wird: Auf diese Weise entledigt man sich des Problems und glaubt bereits mit Ausspruch des Schulausschlusses meist, daß damit alles erledigt ist.
Auch beim Schulausschluss wird folglich schlampig vorgegangen und Angriffspunkte liegen meist durchaus vor, auch wenn man dies als Laie anders sieht und erst einmal wie gelähmt ist.
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Schulausschluss - Rechtsschutz:
Auch der Schulausschluss spielt sich im Bereich der Eilverfahren ab:
Der Widerspruch hat meist entweder keine aufschiebende Wirkung oder es ist der Sofortvollzug angeordnet, so daß das Verwaltungsverfahren nicht abgewartet werden kann.
Es müssen folglich eigentlich immer Eilanträge bei der Verwaltung oder den Gerichten gestellt werden, was ohne anwaltliche Hilfe kaum möglich ist.
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Schulausschluss - Schulwechsel und nachträgliche Genugtuung?
Wer gegen einen Schulausschluss nicht vorgeht und quasi unter Zwang die Schule wechselt, der sollte zumindest in Erwägung ziehen, nachträglich gegen den Schulausschluss vorzugehen und zumindest im Nachgang Recht zu erhalten:
Zwar ist der Schulausschluss durch den Schulwechsel im Rechtssinne erledigt, aber oftmals wird man bei einem Schulausschluss ein Rehabiltationsinteresse annehmen dürfen, so daß man im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage die Rechtswidrigkeit überprüfen lassen kann.
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