Erzieherische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen - von der Strafarbeit bis zum Schulausschluss:

Das Recht erzieherisch auf einen Schüler einzuwirken, wird aus der Erziehungspartnerschaft zwischen Schule und Elternhaus abgeleitet: Fehlverhalten des Schülers (im schulischen Bereich), darf die Schule deshalb ahnden.

Dies ist im Grundsatz sicher nicht verkehrt, denn andernfalls leiden mitunter auch andere Schüler unter bestimmten Fehlverhaltensweisen einzelner.

Allerdings zeigt die Praxis, daß die Schulen dazu neigen, dies nicht mit der notwendigen Professionalität zu tun, so daß es immer wieder zu Ungerechtigkeiten kommt:

  • So werden Sachverhalte nicht richtig aufgeklärt: Statt Ursachen und Wirkungen zu erforschen, "muß" irgendein Schüler immer alleinig verantwortlich sein und das führt häufig zu Ungerechtigkeiten.
  • Hinzukommt, daß Schulen dazu neigen, bestimmte Schüler "auf dem Kieker zu haben", die dann als Sündenbock für alles herhalten müssen. Insbesondere Kinder mit Verhaltensauffälligkeiten (bspw. ADHS) und Kinder mit hohem Gerechtigkeitssinn tragen hier ein erhöhtes Risiko.
  • Und vor allem sind die pädagogischen Maßnahmen häufig auch völlig unverhältnismäßig.

Es gibt noch zahlreiche andere Gründe, weswegen man Ordnungsmaßnahmen kritisch hinterfragen sollte. Ich kann Ihnen aus meiner praktischen Erfahrung jedenfalls versichern, daß ich sehr viele Fälle erlebt habe, bei denen unschuldige Schüler ganz massiv abgestraft werden sollten, weswegen ich mich in diesem Bereich auch so engagiere! 

Brauche ich bei Ordnungsmaßnahmen anwaltliche Unterstützung?

Meistens ja!

  • Ordnungsmaßnahmen sind oftmals Ausgangspunkt, daß Schulen einen bestimmten Schüler "auf dem Kieker haben". Wer einmal in diesem Raster ist, der wird oftmals auch künftig zum Sündenbock.
  • Nimmt man dies zu lange hin, so schleppt man irgendwann einen ganzen Sack von Ordnungsmaßnahmen hinter sich her und wenn man sich dann erstmals wehrt, gibt es schon zahlreiche Vorurteile, die zu erklären nicht einfach sind.
  • Bei zahlreiche Ordnungsmaßnahmen (v.a. Unterrichtsausschluss, Ausschluss von einer Klassenfahrt, Schulausschluss) besteht zudem ein zeitliches Problem: Die Maßnahmen werden nämlich üblicherweise sofort vollzogen, d.h., wer sich nicht wehrt, der muß mit den Folgen leben, ohne daß die Maßnahme auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft wurde. Bei diesen Konstellationen hilt regelmäßig nur eine anwaltliche Vertretung, da die Schulen Eltern (auch wenn diese selbst Juristen oder Lehrer sind) meist nicht ernst nehmen. Will man Druck ausüben, dann hilft nur ein Spezialist. Und spätestens einen Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht kann man ohnehin nicht mehr selbst stellen.

Bei Ordnungsmaßnahmen sollte man sich also zumindest anwaltlich beraten, oftmals aber auch anwaltlich vertreten lassen. Kontaktieren Sie mich deshalb, was im Einzelfall der sinnvollste Weg ist.

Die einzelnen erzieherischen Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen:

Welche Maßnahmen im einzelnen zulässig sind und inwiefern diese als mehr oder gravierend abgestuft werden, ist in einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich:

  • Beispielsweise gibt es Bundesländer bei denen es wegen des Rechts auf Bildung nur einen Unterrichtsausschluß für den Rest des Schultages gibt, während andere Länder einen Unterrichtsausschluß bis zu 3 Monaten (!) vorsehen.

relevante Ordnungsmaßnahmen:

Durch das Anklicken der nachfolgenden Links stelle ich einige der wichtigsten pädagogischen Maßnahmen der Schule dar:

Für landesspezifische Informationen zu Ordnungsmaßnahmen nutzen Sie bitte im übrigen die nachfolgenden Links: