Sonderpädagogischer Förderbedarf - Sonderschulen/ Förderschulen:

Sonderpädagogischer Förderbedarf - Begriff:

Unter sonderpädagogischem Förderbedarf versteht man in Abgrenzung zu Teilleistungsstörungen wie Legasthenie oder Dyskalkulie eine intensivere Störung, die in den meisten Schulgesetzen mit dem Begriff der "Behinderung" bezeichnet wird.

Was muß man tun, wenn sonderpädagogischer Förderbedarf angesprochen wird?

Wird sonderpädagogischer Förderbedarf angesprochen, sollte man bereits sehr hellhörig sein. Der nächste Schritt - die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs - ist nämlich dann nur ein ganz kleiner Schritt und wer erst einmal in diese Mühlen gerät, hat es schwer, wieder herauszukommen.

Hierbei ist insbesondere zu beachten, daß Bundesländer, bei denen es ein Recht auf Inklusion gibt, neuerdings sehr schnell sonderpädagogischen Förderbedarf ins Spiel bringen: Hintergrund ist, daß man durch die Inklusion ja bereits Sonderpädagogen in der Schule hat und dann die Verlockung groß ist, kurzerhand alle geringfügig problematischen Kinder kurzerhand mit sonderpädagogischem Förderbedarf auszustatten, weil sich dann der Sonderpädagoge darum kümmert. Auf diese Weise geraten immer mehr Kinder in die Gefahr sonderpädagogischen Förderbedarfs und man sollte gerade deshalb sehr vorsichtig sein. Und man sollte sich auf gar keinen Fall vorschnell einlullen lassen, daß ja alles beim alten bleibt, weil das Kind ja nicht von der Schule muß. Es ist ein erheblicher Unterschied, ob man mit sonderpädagogischem Förderbedarf stigmatisiert wird oder nicht. Näheres hierzu unter dem Stichpunkt Inklusion.

Bitte kontaktieren Sie mich für eine Erstberatung oder eine deutschlandweite Vertretung Ihrer Interessen deshalb schon dann, wenn die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs im Raum steht. Oftmals lassen sich in diesem Stadium noch Verwaltungsverfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs verhindern.

Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs - Förderbedürftigkeit & Förderschwerpunkt:

Wird über sonderpädagogischen Förderbedarf gesprochen, ist es meist nicht mehr weit bis zur Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarf. Der behauptete sonderpädagogische Förderbedarf wird sodann - meist auf einen formlosen Antrag der Schule hin - in einem Verwaltungsverfahren geprüft und ggf. festgestellt.

Hierbei wird (da zumeist mehrere mögliche "Behinderungen" seitens der Schulen behauptet werden) nicht nur der jeweilige sonderpädagogische Förderbedarf geprüft, sondern zugleich ein Förderschwerpunkt festgestellt, der sich grob in 3 Bereiche untergliedern läßt:

Spätestens mit der Eröffnung des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs sollten Sie demnach äußerst hellhörig werden: Mir wird immer wieder von regelrechten "Hauruckverfahren" berichtet, bei denen Sachverhalte massiv verdreht und Familien innerhalb kürzester Zeit quasi überfahren werden.

Man sollte die Einleitung eines solchen Verwaltungsverfahrens zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs demnach sehr ernst nehmen, denn ist man erst einmal über einen "sonderpädagogisches Gutachten" stigmatisiert und macht die Schulverwaltung dies durch die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs auch noch amtlich, dann ist es sehr schwer aus diesem Kreislauf wieder herauszukommen. Wie gesagt, werden Privatpersonen regelmäßig "überfahren".

Fakt ist nach alledem: Je früher man sich professionell gegen die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs zur Wehr setzt, desto mehr kann man verhindern. Für eine Erstberatung oder die deutschlandweite Vertretung Ihrer Interessen kontaktieren Sie mich bitte direkt.

Feststellung Sonderpädagogischen Förderbedarfs -  Förderort (Sonderschule, Förderschule oder Inklusion/ UN-Behindertenkonvention):

Ebenfalls Gegenstand des Verfahrens zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs ist die Frage, wo der Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf künftig unterrichtet wird, wofür es 2 Möglichkeiten gibt:

  • Unterrichtung in einer Regelschule (Stichwort Inklusion).
  • Unterrichtung in einer Sonderschule - Förderschule.

Dies hat durchaus Brisanz, denn die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs sind Eltern teils auch - zähneknirschend - noch bereit hinzunehmen. Einverständnis hinsichtlich der Feststellung eines Förderorts Sonderschule/ Förderschule besteht aber in den seltensten Fällen.

Auch hier gilt das Vorgesagte: Die Feststellung des Förderorts Sonderschule/ Förderschule gehört zum Verwaltungsverfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs und sollte demnach möglichst frühzeitig professionell angegriffen werden, da man ansonsten erfahrungsgemäß überfahren wird. Die katastrophalen Förderschulquoten in Deutschland sprechen trotz der Debatte hinsichtlich der UN-Behindertenkonvention hierbei für sich.

Insbesondere wenn also nicht "nur" die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs im Raum steht, sondern sogar die mutmaßliche Abschiebung in eine Sonderschule - Förderschule, dann kontaktieren Sie mich für eine Erstberatung oder deutschlandweite Vertretung Ihrer Interessen möglichst frühzeitig. im laufenden Verwaltungsverfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs kann ich um so besser auf ein positives Ergebnis Einfluß nehmen, je früher sie mich kontaktieren.

In Bundesländern mit Inklusion spielt dieser Punkt keine Rolle mehr, da ein Wahlrecht zwischen Sonderschule und "normaler Schule" besteht.

Nach der Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs - Rechtsmittel gegen die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs  & Antrag auf Rückbeschulung:

Ist erst einmal ein Bescheid mit der Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs ergangen, dann ist die Situation noch unkomfortabler:

  • Einige Bundesländer kennen bei der Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs überhaupt kein Widerspruchsverfahren, d.h. man landet zwangsläufig vor dem Verwaltungsgericht, wenn man noch etwas korrigieren möchte.
  • Und selbst die Bundesländer, die ein Widerspruchsverfahren kennen, warten meist nicht den Ausgang des Widerspruchsverfahrens ab und verfrachten die Kinder zum nächstmöglichen Zeitpunkt in eine Sonderschule/ Förderschule.

Im Ergebnis steht man deshalb oft mit dem Rücken zur Wand und ist auf Eilanträge beim Verwaltungsgericht angewiesen, will man eine kurzfristige Verbringung in eine Sonderschule verhindern. Bitte kontaktieren Sie mich bei solchen Konstellationen für eine Erstberatung möglichst frühzeitig. Gerne kann ich auch deutschlandweit Ihre Interessen vertreten.

Wer bereits längere Zeit in einer Sonderschule/ Förderschule verbracht hat, kann regelmäßig eine Rückbeschulung in das Regelschulsystem beantragen. Dies ist meist schwierig, da die Sonderschulen/ Förderschulen oftmals massiv dagegen sind und zahlreiche Tatsachen behaupten, die zu widerlegen äußerst schwierig ist.

Bitte kontaktieren Sie mich im Falle einer Rückbeschulung für eine Erstberatung. Wir können dann die Einzelheiten besprechen. Gerne vertrete ich auch deutschlandweit Ihre Interessen.