Strafarbeiten Schule

Strafarbeiten gehören neben dem "Vor die Tür stellen" sicher zu den Klassikern des Schulrechts.

Strafarbeiten und inhaltliche Grenzen:

Zulässig werden immer solche Strafarbeiten sein, die einen pädagogischen Zweck verfolgen: Beispielsweise über Fehlverhaltensweisen reflektieren.

Strafarbeiten, die Schüler demütigen sollen, sind dagegen unzulässig: Das dürfte für das stupide Abschreibenlassen immer desselben Satzes ebenso gelten, wie für Strafarbeiten die nichts mit dem Fehlverhalten zu tun haben. Schulische Bestrafungen müssen immer einen pädagogischen Zweck verfolgen und dürfen nicht reine Vergeltung sein.

Für ergänzende Fragen hierzu, eine Erstberatung oder eine Vertretung Ihrer Interessen kontaktieren Sie mich deshalb bitte direkt.

Strafarbeiten und Relevanz:

Auch Strafarbeiten werden von Schülern und Eltern oftmals nicht ernst genug genommen. 

Man sollte diese aber keineswegs auf die leichte Schulter nehmen: Auch für Strafarbeiten gilt nämlich, daß diese Ausgangspunkt für eine gezielte Kampagne gegen einen Schüler sein können.

Eine Vielzahl von Strafarbeiten ist demnach regelmäßig Ausgangspunkt für gravierendere Ordnungsmaßnahmen wie einen Unterrichtsausschluss.

Man sollte sich deshalb gegen ungerechte Maßnahmen immer rechtzeitig wehren, sonst sieht man sich plötzlich gravierenden Maßnahmen ausgesetzt und muß einer Vielzahl von Einzelvorwürfen entgegentreten. Dies kurzfristig aufzuarbeiten, ist immer mit einen erheblichen Aufwand verbunden und kann durchaus einen nachhaltigen Nervenkitzel verursachen.

Für ergänzende Fragen hierzu, eine Erstberatung oder eine Vertretung Ihrer Interessen kontaktieren Sie mich deshalb bitte direkt.

Strafarbeiten und Rechtsschutz:

Strafarbeiten sind bloße "erzieherische Maßnahmen" ohne Verwaltungsakt-Charakter. Das heißt ein förmliches Widerspruchsverfahren ist hier nicht möglich. Aber auch gegen Strafarbeiten kann man sich durchaus wehren: Eine formlose Beschwerde ist immer möglich (und unter den oben geschilderten Umständen mitunter auch sinnvoll), die schulintern oder durch die Schualufsicht zu bearbeiten sind.

Für ergänzende Fragen hierzu, eine Erstberatung oder eine Vertretung Ihrer Interessen kontaktieren Sie mich deshalb bitte direkt.