Inklusion - UN-Behindertenkonvention & Schule:
Unter Inklusion versteht man das Recht von Kindern mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, den Förderort frei zu wählen: D.h. ob das Kind eine Sonderschule besuchen möchte und eine "normale" Schule.
Inklusion gibt es inzwischen in einigen Bundesländern, wobei die Ausgestaltung sehr unterschiedlich ist und meist auch ein paar "Hintertüren" weiter bestehen, die es den Schulbehörden bei außergewöhnlichen Fällen ermöglichen, die Kinder doch in Sonderschulen zu bringen...
Auch in Bundesländern ohne ausdrückliche Inklusion, gibt es Fälle der gemeinsamen Beschulung in "normalen" Schulen. Dies erfolgt über die Feststellung des Förderorts: D.h. kann das Kind in einer Regelschule unterrichtet werden oder soll es in eine Sonderschule/ Förderschule.
Während für Kinder mit bereits festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf Inklusion als Chance verstanden wird, birgt Inklusion auch erhebliche Risiken: Bei den meisten Ländern mit Inklusion ist nämlich eine Tendenz zu verzeichnen, daß vorschnell sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wird, weil es ja die Möglichkeit der Inklusion gibt. D.h. gibt es erst einmal Sonderpädagogen in der Schule, dann ist die Verlockung groß, daß man kurzerhand alle halbwegs problematischen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf ausstatten möchte - soll sich doch der Sonderpädagoge darum kümmern!
Es gibt immer mehr Fälle von Kindern, bei denen Schulen sonderpädagogischen Förderbedarf behaupten. In NRW bewegen wir uns auf Quoten von 20% zu!!!
Nach alledem sollten Sie auch bei einem Angebot von Inklusion in Ihrer Schule gut überlegen, ob Ihr Kind wirklich sonderpädagogischen Förderbedarf benötigt, denn was für die einen eine Chance darstellt, wäre bei anderen gar nicht nötig - und man kann es leichter verhindern, als später wieder aus dem Stigma herauszukommen. Im Zweifel rufen Sie mich zumindest für eine Erstberatung kurz an.
Inklusion & UN-Behindertenkonvention - Förderschulquoten (Sonderschulquoten) in Deutschland:
Bereits nach gegenwärtiger Rechtslage aller Bundesländer ist es so, daß auch Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf grundsätzlich und vorzugsweise in Regelschulen beschult werden sollen. Nur wenn die Regelschulen dies nicht leisten können, sollen die Kinder Sonderschulen/ Förderschulen besuchen.
Die Verwaltungspraxis sieht in Deutschland allerdings seit jeher anders aus: Deutschland weist im internationalen Vergleich seit jeher katastrophale Sonderschulquoten (Förderschulquoten) auf:
- D.h. verhältnismäßig (bspw. im Verhältnis zu skandinavischen Ländern) viele Kinder besuchen in Deutschland Sonderschulen (Förderschulen), was bei den betroffenen Eltern den Eindruck verstärkt, "abgeschoben" worden zu sein.
Inklusion & UN-Behindertenkonvention - Entwicklung:
Die Ratifizierung der UN Behindertenkonvention - ausweislich derer "behinderte Kinder" gemeinsam mit anderen Kindern zu unterrichten sind - brachte durchaus Bewegung in die Situation in Deutschland:
- Im schulrechtlicher Hinsicht ist ein Streit entfacht, ob bereits infolge der Ratifizierung der UN-Behindertenkonvention alle Kinder einen Anspruch haben, an einer Regelschule beschult zu werden.
- In schulpolitischer Hinsicht ist ungeachtet dessen in einigen Bundesländern eine Diskussion darüber entstanden, ob infolge der UN-Behindertenkonvention und dem darin verankerten Ziel der Inklusion in den Schulen, Gesetzesänderungen erfolgen sollen, die die Wahl des Förderorts dem Elternwillen unterwerfen soll.
Inzwischen sind sich die meisten Länder einig, daß es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedarf, um ein Recht auf Inklusion zu erhalten. Dies haben einige Länder auch angegangen (bspw. Rheinland-Pfalz, NRW, Niedersachsen).
Inklusion & UN-Behindertenkonvention - Rechtsschutz:
Haben Bundesländer demnach ein Recht auf Inklusion geregelt, so besteht die Möglichkeit eine "normale Schule" zu besuchen. Hierbei ist allerdings zu beachten, daß es auch nach wie vor einige Hintertüren gibt, um Kinder vielleicht doch noch auf Sonderschulen abzuschieben oder eine Beschulung zu verweigern. Entsprechende Hintertüren bestehen nach wie vor und werden auch angewendet.
Praktisch immer relevanter werden zudem die Fälle, bei denen Schulen versuchen, im Fahrtwind der Inklusion immer vorschneller sonderpädagogischen Förderbedarf zu behaupten: Ist erst einmal ein Sonderpädagoge im Haus, soll er sich doch im besten Falle gleich um alle "Problemfälle" kümmern. Das ist brandgefährlich, denn hat man erst einmal sonderopädagogischen Förderbedarf, kommt man da später sehr schlecht wieder raus. D.h., man sollte sich vorab wehren.
In Streitfällen bleibt es demnach dabei: Kontaktieren Sie mich für eine Erstberatung oder deutschlandweite Vertretung Ihrer Interessen möglichst frühzeitig und verlassen Sie sich nicht auf schillernde Begriffe wie die UN-Behindertenkonvention.