Unterrichtsausschluss:
Der Unterrichtsausschluss gehört in allen Bundesländern inzwischen zu den am häufigsten angewandten Ordnungsmaßnahmen und auch zu meinem Haupttätigkeitsbereich im Feld der Ordnungsmaßnahmen.
Unterrichtsausschluss in den einzelnen Bundesländern:
Der Unterrichtsausschluss ist schulpolitisch dabei höchst umstritten:
So gibt es Bundesländer (bspw. Baden Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen), die sehr weitreichende Regelungen den Unterrichtsausschluß betreffend haben - Spitzenreiter ist Niedersachsen mit einem Unterrichtsausschluss bis zu 3 Monaten!.
- Dementsprechend gehen dieses Bundesländer inzwischen auch sehr "großzügig" mit dem Verhängen eines Unterrichtsausschlusses um.
- Während man aus der eigenen Schulzeit bspw. kaum einen Schüler kannte, dem gegenüber ein Unterrichtsausschluss verhängt wurde, werden heute Unterrichtsausschlüsse im "unteren Bereich" oftmals bereits für Lappalien verhängt, was rechtlich meist sehr bedenklich ist.
In anderen Bundesländern gibt es den Unterrichtsausschluss nur völlig untergeordnet (bspw. in Hessen für einen Tag). Dies geschieht vor dem Hintergrund des Grundsatzes des Rechts auf Bildung, das sich mit einem Unterrichtsausschluss schlecht verträgt.
- Das heißt freilich nicht, daß auch diese Länder in der Praxis zur Verhängung von Unterrichtsausschlüssen neigen. Insbesondere aus Hessen hört man immer wieder, daß Schüler zum wiederholten Male für den Rest des Tages vom Unterricht ausgeschlossen wurden und damit der verkürzte Unterrichtsausschluss faktisch ausgehebelt wird.
Festzuhalten ist demnach: Der Unterrichtsausschluss gehört in allen Bundesländern zu den am häufigsten angewendeten Ordnungsmaßnahmen und wenn die zugrunde liegenden Sachverhalte nicht zutreffen bzw. diese Maßnahme als unverhältnismäßig erscheint, sollte man sich hiergegen immer wehren.
Für nähere Informationen hierzu, eine Erstberatung zu Ihrem konkreten "Fall" oder eine deutschlandweite Vertretung Ihrer Interessen kontaktieren Sie mich bitte direkt.
Unterrichtsausschluss und Rechtsschutz:
Die Notwendigkeit rechtlicher Schritte gegen einen Unterrichtsausschluss ergibt sich bereits aus dem zeitlichen Faktor. Unterrichtsausschlüsse werden nämlich meist kurzfristig ausgesprochen (Beginn sofort oder wenige Tage später) und ohne anwaltliche Hilfe auch regelmäßig vollzogen:
- Einwände von Eltern (selbst wenn diese selbst Juristen oder Lehrer sind) werden fast nie ernst genommen und entweder ignoriert oder ausgesessen.
- Auch ein Widerspruch gegen einen Unterrichtsausschluss hat fast nie aufschiebende Wirkung, weil dies entweder bereits kraft Gesetzes ausgeschlossen ist oder aber die Schulen den Sofortvollzug anordnen, d.h. der Vollzug findet fast immer trotz Einwänden statt.
D.h. ohne anwaltliche Hilfe können die Betroffenen sich zwar echauffieren, am Vollzug der Maßnahme wird dies aber fast nie etwas ändern. Wer den Vollzug des Unterrichtsausschlusses verhindern möchte, der wird sich folglich regelmäßig anwaltlicher Hilfe bedienen müssen:
- In vielen Fällen ist es bereits so, daß ich den Vollzug bereits im Vorfeld auf Verwaltungsebene unterbinden kann, weil die Schulbehörden - unter bestimmten Gesichtspunkten - eine gerichtliche Auseinandersetzung scheuen.
- Gelingt dies nicht, ist ein Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht notwendig. Bis das Verwaltungsgericht entschieden hat, wird der Unterrichtsvollzug regelmäßig nicht vollzogen.
Für eine anwaltliche Unterstützung gilt deshalb Folgendes:
- Kontaktieren Sie mich bestenfalls, bevor eine Entscheidung über einen Unterrichtsausschluss getroffen wurde: Viele Ordnungsmaßnahmen lassen sich bereits im Keim ersticken. Steht erst einmal etwas auf einem Blatt Papier, ist es erfahrungsgemäß fast unmöglich, eine Schule noch davon zu überzeugen, von sich aus eine Ordnungsmaßnahme wieder aufzuheben.
- Im übrigen kontaktieren Sie mich zumindest bevor ein Unterrichtsausschluss begonnen wurde: Ich kann dann noch versuchen, über die Verwaltungsbehörde eine Aussetzung des Vollzugs zu erreichen. Gelingt dies nicht, so kann ich noch einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht erheben. Dieser sollte je nach Dauer des Unterrichtsausschlusses aber möglichst noch zu Beginn der Maßnahme erfolgen.
Noch ein letztes Wort: Auch wenn ein Unterrichtsausschluss bereits vollzogen wurde, lohnt es sich unter Umständen noch nachträglich hiergegen vorzugehen. Zwar hat sich die Maßnahme damit im Rechtssinne "erledigt", aber es gibt durchaus noch Opportunitätserwägungen, warum man das dennoch tun sollte. Kontaktieren Sie mich hierfür im Einzelfall bitte direkt.