Überweisung in eine Parallelklasse:

Die Überweisung in eine Parallelklasse ist in den Schulgesetzen als Ordnungsmaßnahme geregelt. Angewendet wird sie relativ selten, meist überspringen die Schulen sie und gehen gleich zum Unterrichtsausschluss über.

Überweisung in eine Parallelklasse und Sinnhaftigkeit:

Erfolgt die Überweisung in eine Parallelklasse, so fragt man sich als Außenstehender oftmals nach der Sinnhaftigkeit. Wenn überhaupt Begründungen erfolgen oder zugrundegelegt werden, so erweisen sich diese oftmals als pädagogisch fragwürdig:

  • Anführerstrukturen sollen zerschlagen werden - Aber "Alphatiere" bleiben Alphatiere, auch in anderen Klassen.
  • Negative Vorbilder sollen genommen werden - Warum man deshalb die Klasse verlassen soll, bleibt mir unbegreiflich. 
  • Schüler kommen mit dem Rest der Klasse nicht klar - Nach dem Warum fragt dann meist keiner, oftmals wird Mobbing dadurch noch legitmiert.

Dies ist nur ein kleiner Ausschnitt von Begründungen, die ich in diesem Zusammenhang bisher zur Kenntnis genommen habe. Für mich ist und bleibt dieses Instrument fragwürdig und ich gehe davon aus, daß ein Großteil der Schulleiter diese Ansicht teilt, denn andernfalls würde die Überweisung in eine Parallelklasse sicher öfter ausgesprochen werden.

Überweisung in eine Parallelklasse und persönliche Relevanz:

Die Überweisung in eine Parallelklasse ist für den einzelnen Schüler immer relevant:

  • Sie ist eine Ordnungsmaßnahme und es besteht immer die Gefahr, daß dies der Anfang einer Kette weiterer Ordnungsmaßnahmen ist, die dann über den Unterrichtsausschluss schnell zum Schulausschluss führen können.

Man sollte hiergegen also immer vorgehen, wenn die Versetzung in die Parallelklasse ungerecht ist.

Die Überweisung in eine Paralleklasse ist ein Verwaltungsakt und durch Widerspruch anfechtbar.

Bei kurzfristigen Konstellationen (Beginn sofort oder alsbald) sollten immer Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht in Erwägung gezogen werden. Zwar dürfte sich nach richtiger Auffassung ein Verwaltungsakt durch den Klassenwechsel nicht sofort erledigen, die Gefahr, daß eine Widerspruchsbehörde sich später weigert, des Falles anzunehmen oder die Angelegenheit sich so lange hinzieht, daß es für den Schüler unerträglich wird, besteht aber immer.

Eilverfahren sollten nie ohne professionelle anwaltliche Hilfe erfolgen. Ich kann bei solchen Konstellationen Ihre Interessen selbstverständlich deutschlandweit vertreten. Für nähere Informationen kontaktieren Sie mich bitte direkt.